Der Lobitzscher Kultur- und Traditionsverein e.V. - Die Satzung
 
  §1  Name, Sitz, Geschäftsjahr
   
 

1). Der Verein führt den Namen "Lobitzscher Kultur- und Traditionsverein e. V." und wird nachstehend Verein genannt.

2.) Der Sitz des Vereins ist Lobitzsch. Der Verein ist beim Amtsgericht Weißenfels eingetragen.

3.) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

4.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar, gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

   
  §2  Zweck und Anliegen des Vereins
   
 

1). Zweck des Vereins ist die kulturelle Pflege im Ort, insbesondere alter Lobitzscher Traditionen.

2.) Das Anliegen des Vereins ist im Einzelnen:

 

  a. Pflege der Tradition der Lobitzscher Altweibermühle als Volksfest aller 7 Jahre.

  b. Pflege der Tradition der Pfingstgesellschaft.

 

- Maiensetzen

- Veranstaltung von Pfingstbierfesten mit kultureller Umrahmung

 

    c. Wiederbelebung des Lobitzscher Karnevals.
    d. Fortführung der Tradition des Lobitzscher Eierbettelns.
 

  e. Der Verein unterstützt alle Bemühungen zur Bewahrung, Förderung und Weiterentwicklung der lokalen Kultur in ihrer Vielfal

 

  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
  § 3    Mitgliedschaft
   
 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie sonstige Personenvereinigungen werden, die das Ziel des Vereins unterstützen und im Sinne des Vereinszweckes aktiv und fördernd tätig sein wollen.

 

2. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlichem oder mündlichen Antrag auf Beschluss des Vorstandes.

 

3. Die Mitgliedschaft erlischt:
 

  a. durch Austritt: Der Austritt hat schriftlich zu erfolgen und wird durch den Vorstand geprüft.
  b. durch Ausschluss:

 

 

 

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder trotz zweimaliger Mahnung mit einer ihm als Mitglied obliegenden Zahlungsverpflichtung im Verzug ist. Der Ausschluss des Mitgliedes erfolgt durch Vorstandsbeschluss.
 

Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses, gegen diesen Bescheid bei der Mitgliederversammlung Einspruch zu erheben. Sie entscheidet in diesem Falle mit einfacher Mehrheit.

  c. durch Tod.  
 

§ 4    Mitgliedsbeiträge

   
  1. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, die mit einfacher Mehrheit über die Höhe des Mitgliedsbeitrages im nächsten Geschäftsjahr entscheidet.
   
  2. Die Jahresbeiträge sind in den ersten zwei Monaten des Kalenderjahres zu entrichten.
   
 

3. Eingezahlte Beiträge können nicht zurückgefordert werden.

   
  4. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
   
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
   
  §5     Organe des Vereins
   
 

Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Kassenprüfer.

   
 

1. Dem Vorstand des Vereins gehören mindestens an:

   
 

a. der Vorsitzende

b. der stellvertretende Vorsitzende

c. der Schatzmeister

d. der Pressesprecher/Werbung

e. der Schriftführer.
 

  2. Dem Beirat sollten mindestens angehören:
   
 

a. Verantwortlicher Altweibermühle

b. Verantwortlicher Pfingstgesellschaft

c. Verantwortlicher Eierbetteln

d. Verantwortlicher Karneval

e. Verantwortlicher Jugendarbeit
 

  § 6    Mitgliederversammlungen
   
 

Innerhalb eines Vereinsjahres findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die über den Bericht des Vorstandes und der Kassenrechnung befindet. Die Versammlung ist Beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind.

 

Weitere Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen oder wenn 20% der Mitglieder dies verlangen.

 

Zu den Mitgliederversammlungen ergehen Einladungen unter Angabe der Geschäftspunkte.

Die Einladungen sind mindestens 10 Tage vor Versammlungsbeginn zu stellen.

Den Vorsitz der Versammlung führt der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstandes.

 

Über den Verlauf jeder Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.

   
  § 7    Auflösung des Vereins
   
  1. Zur Auflösung des Vereins bedarf es zwei Drittel aller Mitglieder.
 

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Verwaltungsgemeinschaft Uichteritz. Diese hat die Mittel  dem Ort Lobitzsch für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung zu stellen.

   
  § 8    Inkrafttreten
   
  Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in Kraft. Die Satzung in vorliegender Form wurde durch die Mitgliederversammlung vom 05.01.2000 mit Stimmenmehrheit beschlossen. Zur Mitgliederversammlung war fristgemäß eingeladen worden.

Lobitzsch, den 10.01.1997